Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.281 / sb / ce Art. 24 Urteil vom 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Alain Pfulg, Rechtsanwalt, Aarbergergasse 21, 3011 Bern Beschwerde- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, gegnerin Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer, welcher bereits vom 17. September bis 31. Dezem- ber 2020 sowie in den Monaten Januar bis März und Mai 2021 Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 31. Januar 2022 für die Monate September und Oktober 2021 abermals bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall an. Mit Verfügung vom 8. April 2022 verneinte die Beschwer- degegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine "Corona-Er- werbsersatzentschädigung" für die fragliche Periode. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Monate September 2021 und Oktober 2021 eine Corona-Erwerbsausfall- entschädigung gemäss Antrag vom 31. Januar 2022 auszurichten. 3. Es sei festzustellen, dass Herrn B. für die Monate September und Oktober 2021 ebenfalls eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Antrag vom 31. Januar 2022 zusteht; - unter Kosten und Entschädigungsfolge. - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2022) hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer für die Monate Septem- ber und Oktober 2021 geltend gemachte Erwerbs- respektive Lohnausfall -3- sei nicht auf behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen. Er habe daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Der Be- schwerdeführer vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sein Erwerbs- respektive Lohnausfall in der fraglichen Periode sei indirekt durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi- demie verursacht worden, weshalb ihm eine entsprechende Entschädigung zustehe. 1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 zu Recht für die Monate September und Oktober 2021 einen Entschädigungsan- spruch des Beschwerdeführers gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall verneint hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden demgegenüber Ansprüche Dritter wie insbesondere von B., hat die Be- schwerdegegnerin nach den Vorbringen des Beschwerdeführers darüber doch gerade noch nicht einspracheweise entschieden. Es fehlt damit dies- bezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, zumal es sich mit Blick auf die fragliche Ziff. 3 der Rechtsbegehren offen- kundig nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt. Hierzu wäre der Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertreter nach Lage der Akten denn auch nicht von B. legitimiert. Auf das Rechtsbegehren-Ziff. 3 ist demnach nicht einzutreten. 2. 2.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbs- ausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen hatten nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von be- hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide- mie unterbrechen mussten (lit. a) und einen Erwerbs- oder Lohnausfall er- litten (lit. b). Ebenfalls Anspruchsberechtigt waren gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbst- ständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung -4- Erwerbsausfall fielen, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behörd- lich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV- pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt hatten (lit. c). 3. 3.1. Vorliegend massgebend und von den Parteien überstimmend anerkannt ist Folgendes: Der Beschwerdeführer ist für die C., als Gesellschafter und Ge- schäftsführer tätig. Er ist damit als sogenannte Person in arbeitgeberähnli- cher Stellung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu qualifizieren. Die Gesell- schaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die Aus- führung von Bau-, Verputz- und Gipserarbeiten. 3.2. Die Parteien gehen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall (direkte Betroffenheit) nicht eröffnet ist, weil der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Mass- nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen musste. 3.3. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einen Entschädigungs- anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in- direkte Betroffenheit) hat. Diese Bestimmung verlangte – neben weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere, dass die Erwerbstätigkeit auf- grund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war (vgl. vorne E. 2.2.). Sie zielte damit auf Personen ab, die nicht direkt Objekt von behördlich ange- ordneten Massnahmen waren, jedoch aufgrund solcher mittelbar einen Er- werbsausfall zu gewärtigen hatten. Zu denken ist dabei beispielsweise an Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten und Physiotherapeuten (vgl. die Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Ver- ordnungsänderung vom 16. April 2020; einsehbar unter [zuletzt besucht am 16. Februar 2023]) oder an einen auf die Gestaltung von Konzertprogrammen sowie dazugehörigem Werbe- material spezialisierten Grafiker, dessen Aufträge wegfielen, weil entspre- chende Veranstaltungen nicht hatten durchgeführt werden können (UELI KIESER, COVID-19-Erlasse und Sozialversicherungsrecht, in: COVID-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, §23 Rz. 42). Be- reits daraus erhellt, dass ein bloss möglicher oder gar einzig vermuteter -5- Zusammenhang zwischen der Covid-19-Epidemie oder den zu deren Be- kämpfung behördlich angeordneten Massnahmen und dem erlittenen Er- werbsausfall oder eine allgemeine "Verlangsamung […] in Teilbereichen der Wirtschaft" als dessen Ursache (Beschwerde, S. 10) zur Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügten. Vielmehr hatte eine zumindest mittelbare Ursächlichkeit einer behördlich angeordneten Massnahme für die Einschränkung der Erwerbstätigkeit (mit dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) nachgewiesen zu sein, ansonsten das Institut von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall jeglicher Kontur beraubt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer den von ihm angeführten Um- satzrückgang als "Folge der Pandemie" beziehungsweise der "fast 2 Jahre andauernde[n] Unsicherheit bezüglich der weiteren Entwicklung der Coronapandemie" vermutet (Beschwerde, S. 9 f.), kann er daraus folglich nichts für sich ableiten, zumal Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerb- sausfall nach dem Dargelegten gerade eine für die Einschränkung der Er- werbstätigkeit ursächliche behördlich angeordnete Massnahme verlangte. Eine solche ist denn auch nicht hinreichend erstellt. So wird jedenfalls auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass in den Monaten Sep- tember und Oktober 2021 keine Massnahmen in Kraft standen, welche des- sen Tätigkeit zumindest mittelbar eingeschränkt hätten. Der Beschwerde- führer beruft sich denn auch vielmehr auf ein (von ihm vermutetes) allge- meines Unbehagen der Kundschaft. Diese habe als Folge der Home- Office-Pflicht "zu Hause" gearbeitet, weshalb "Sanierungsarbeiten in der eigenen Wohnung nicht erwünscht" gewesen und "Kontakte mit Handwer- kern […] vorsorglich vermieden" worden seien (Beschwerde, S. 9). Derar- tige Umstände sind aber in keiner Weise (bspw. durch entsprechend be- gründete Absagen von Kunden etc.) nachgewiesen. Im Übrigen wurde die per 18. Januar 2021 eingeführte Home-Office-Pflicht (damaliger Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage) per 26. Juni 2021 aufgeho- ben (AS 2021 379; vgl. auch Art. 25 der am 26. Juni 2021 in Kraft getrete- nen Fassung der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Insgesamt kann damit nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers in den Monaten September und Oktober 2021 durch behördlich ange- ordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massge- blich eingeschränkt war. Ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestand damit nicht. 4. Bei diesem Ergebnis verbleibt auf Folgendes hinzuweisen: Die von der Be- schwerdegegnerin (erst nach mehrfacher Mahnung) verurkundeten Akten sind offenkundig unvollständig, fehlen doch unter anderem sämtliche An- gaben zur früheren Perioden des Bezugs von Leistungen nach Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Ferner besteht weder ein Inhaltsverzeichnis, noch sind die Akten paginiert. Die Beschwerdegegnerin ist daher darauf -6- aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet ist, ein vollständiges Akten- dossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsge- mäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug eines von ihr er- lassenen Entscheids diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiter- leiten zu können. Sie hat dabei alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Aktenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidfin- dung nachzuvollziehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 46 ATASG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. zum ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2). Da eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von diesem weder geltend gemacht wird noch vorliegend ersichtlich ist und die sich hier stellenden (Rechts-)Fragen nach dem Dargelegten zudem spruchreif sind, kann – auch mit Blick auf das Gebot eines raschen Verfahrens von Art. 61 lit. a ATSG – auf Weiterungen (Nachforderung, Rückweisung zur Vervollständi- gung oder Ähnliches) hinsichtlich der Akten der Beschwerdegegnerin ver- zichtet werden. Diese ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es insbesondere nicht in ihrem Belieben steht, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als notwendig und für die Beur- teilung des Falles entscheidend erachtet (vgl. statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 und 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.2; mit Hinweisen unter anderem auf BGE 135 V 194 E. 3.1 S. 196, SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 5.2.2). Soll- ten dem Versicherungsgericht in einem allfälligen weiteren Beschwerde- verfahren, in dem die Beschwerdegegnerin Partei ist, von dieser vorselek- tionierte und folglich unvollständige oder nicht systematisch geführte Akten eingereicht werden, wird der allfällig dadurch verursachte Mehraufwand zu einer Kostenauflage führen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -7- 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 16. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner