6. 6.1. Nach dem Dargelegten sind sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 10 -