5.3. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit einen prozessualen Notbedarf von Fr. 8'354.35 sowie monatliche Einkünfte von Fr. 8'283.25 geltend. Da es sich bei dessen Tätigkeit als Fahrer für die I. um ein arbeitsvertragliches Verhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022), sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen im Zusammenhang mit dem für Fahrten im Rahmen dieser Tätigkeit benutzten Fahrzeug durch den Arbeitgeber zu ersetzen (Art. 327a f. OR).