5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 9. September 2022, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG).