medizinische Untersuchung (vgl. den Sprechstundenbericht von Dr. med. E. vom 22. Februar 2021 in VB 22, S. 7) zudem ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für "leichte bis mittelschwere Arbeiten […] unter Ausschluss von Überkopfarbeiten" aus (VB 22, S. 1). Aus kardiologischer Sicht wurde vom behandelnden Arzt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. den aktuellsten Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Kardiologie, Herzpraxis H., vom 7. April 2020 in VB 22, S. 14 f.). Hinweise für eine psychische Erkrankung bestehen – gleich wie bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich