In einer angepassten, körperlich wenig belastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten bestehe seit dem 25. Mai 2020 indes eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 24, S. 3). An dieser Beurteilung hielt er nach Einwänden des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2022 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2022 im Wesentlichen fest (VB 30, S. 3).