BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 auszugehen. Wie es sich damit genau verhält, kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben. -4-