Mit durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00055 vom 31. März 2020 (VB 1.8) bestätigter Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2018 wurde ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers (letztmals) verneint. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 22. Dezember 2020 (VB 6) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler