Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 31). Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Tatsächlich bestehe aufgrund in den orthopädischen, den kardiologischen und den psychiatrischen Fachbereich fallender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei richtiger Betrachtung habe er demnach Anspruch auf eine Invalidenrente.