1. In ihrer Verfügung vom 13. Juli 2022 ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf drei Stellungnahmen von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, vom 3. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 12), 24. Januar (VB 24) sowie 6. Juli 2022 (VB 30) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner körperlich schweren angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit liege demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 31).