Situation ab und hielt zweimal Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin neuerlich Rücksprache mit dem RAD und verneinte schliesslich einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2022.