Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.280 / sb / ce Art. 35 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, be- rufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Mai 2011 und vom 3. Dezember 2018 (bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00055 vom 31. März 2020) zwei frühere entsprechende Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Die Be- schwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und hielt zweimal Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend In- validenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Ein- wände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin neuerlich Rückspra- che mit dem RAD und verneinte schliesslich einen Invalidenrentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2022. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegen- über der Beschwerdegegnerin, mit der Verfügung vom 13. Juli 2022 nicht einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 12. August 2022 als direkt eingegangene Beschwerde an das Versiche- rungsgericht weiter. Am 9. September 2022 ergänzte der nunmehr anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 13. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer zu berenten. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 13. Juli 2022 ging die Beschwerdegegnerin in me- dizinischer Hinsicht gestützt auf drei Stellungnahmen von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, RAD, vom 3. Mai 2021 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 12), 24. Januar (VB 24) sowie 6. Juli 2022 (VB 30) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner körperlich schweren angestammten Tä- tigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit liege dem- gegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Bei einem Invaliditätsgrad von 0 % bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 31). Der Be- schwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Tatsächlich bestehe aufgrund in den orthopädischen, den kardi- ologischen und den psychiatrischen Fachbereich fallender gesundheitli- cher Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit eine rele- vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei richtiger Betrachtung habe er demnach Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2022 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit durch Urteil des Sozialversi- cherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00055 vom 31. März 2020 (VB 1.8) bestätigter Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. De- zember 2018 wurde ein Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers (letztmals) verneint. Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 22. Dezember 2020 (VB 6) um eine Neuanmel- dung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Davon scheint auch die Beschwerdegegnerin in ihrer hier angefochtenen Verfü- gung vom 13. Juli 2022 auszugehen. Wie es sich damit genau verhält, kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben. -4- 2.2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Wei- terentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbar- keit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Gel- tung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchs- beginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für diese die bis zum 31. De- zember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.1.2. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2. 3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- -5- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3.2.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Recht- sprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 3.2.3. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- -6- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2022 (VB 31) in medizinischer Hinsicht auf drei auf den Akten basierende Stel- lungnahmen von Dr. med. B. vom 3. Mai 2021 (VB 12), 24. Januar (VB 24) sowie 6. Juli 2022 (VB 30). Der Stellungnahme vom 3. Mai 2021 ist zu ent- nehmen, dass im Zusammenhang mit einer operativen anterioren Dekom- pression und zervikalen Fusion HWK 5/6 mit Foraminotomie vom 26. Feb- ruar 2020 (vgl. hierzu den Operationsbericht von PD Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D., vom 26. Februar 2020 in VB 22, S. 22 f., sowie den Austrittsbericht der Universitätsklinik D. vom 2. März 2020 in VB 22, S. 20 f.) eine maximal dreimonatige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit "bis Ende Mai" bestanden habe. Hinweise für einen relevanten kardialen Gesundheitsschaden bestünden keine (VB 12, S. 2). Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 präzisierte Dr. med. B. sodann, dass "im angestamm- ten Beruf als Maler/Tapezierer/Gipser oder in der Tätigkeit fürs Brocken- haus mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten [seit dem 26. Feb- ruar 2020] dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen" sei. In einer angepassten, körperlich wenig belastenden Tätigkeit ohne He- ben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und ohne Überkopfarbeiten bestehe seit dem 25. Mai 2020 indes eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 24, S. 3). An dieser Beurteilung hielt er nach Einwänden des Beschwerdefüh- rers vom 28. Juni 2022 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens mit einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2022 im Wesentlichen fest (VB 30, S. 3). 4.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf reine Aktenbeurtei- lungen, wie sie RAD-Arzt Dr. med. B. vorgenommen hat, als Beweisgrund- lage als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Un- tersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus zeigenden Akten mit zahlreichen klinischen und apparativen Untersu- chungsbefunden ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 9. September 2022 Rz. 2.3 ff.) erübrigen. Die Stellungnahmen sind zudem umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorak- ten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuch- tend begründet (vgl. dazu vorne E. 3.2.2.). Sie sind ferner ohne Weiteres vereinbar mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des Beschwerde- führers. So sind insbesondere den Berichten der Universitätsklinik D. keine -7- anderslautenden Beurteilungen zu entnehmen (vgl. insb. den letzten Sprechstundenbericht von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik D., vom 22. Februar 2021 in VB 22, S. 6 f., sowie dessen Sprechstundenbe- richte vom 16. Oktober [VB 22, S. 8 f.] und vom 28. Mai 2020 [VB 22, S. 12 f.] mit Angabe einer vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne He- ben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg). Der Facharzt für Arbeits- medizin F., Institut für Arbeitsmedizin, Q., geht in seinem Bericht vom 18. Mai 2021 über eine von der Universitätsklinik D. empfohlene arbeits- medizinische Untersuchung (vgl. den Sprechstundenbericht von Dr. med. E. vom 22. Februar 2021 in VB 22, S. 7) zudem ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für "leichte bis mittelschwere Ar- beiten […] unter Ausschluss von Überkopfarbeiten" aus (VB 22, S. 1). Aus kardiologischer Sicht wurde vom behandelnden Arzt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. den aktuellsten Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Kardiologie, Herzpraxis H., vom 7. April 2020 in VB 22, S. 14 f.). Hinweise für eine psychische Erkrankung bestehen – gleich wie bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2019.00055 vom 31. März 2020 (vgl. VB 1.8, S. 7 f.) – schliesslich mangels entsprechender fachärztlicher Berichte keine. Die Be- schwerdegegnerin durfte daher auf diesbezüglichen Erhebungen verzich- ten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5 und Urteil des Bun- desgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6). 4.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. B. 3. Mai 2021 und vom 24. Ja- nuar sowie 6. Juli 2022. Es ist daher von der dort attestierten vollen Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4.4. In ihrer Verfügung vom 13. Juli 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) ge- stützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der No- minallohnentwicklung von 2018 bis 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 68'863.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie auf gleichen Grundlagen identisch und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. VB 31, S. 2). Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin betref- fend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerb- lichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und sind ausweislich -8- der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weite- rungen zu verzichten ist. Ein Invaliditätsgrad von 0 % vermag keinen An- spruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. vorne E. 3.1.1.). 4.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Invali- denrentenanspruch des Beschwerdeführers – unabhängig vom allfälligen Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Sachverhaltsverände- rung (vgl. vorne E. 2.1.) – im Ergebnis zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 9. Sep- tember 2022, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Vo- raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 186 ff. zu Art. 61 ATSG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). 5.2. Was die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegeh- ren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund und angesichts der klaren Aktenlage mit Fehlen jeglicher Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kar- dialen und psychischen Gesundheitsschäden sowie mit Blick auf die Über- einstimmung der (medizinische Grundlage der angefochtenen Verfügung bildenden) Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B. mit den Angaben der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers muss die vorliegende Be- schwerde als aussichtslos bezeichnet werden. -9- 5.3. Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2022 bezüglich der Voraussetzung der finanziellen Bedürf- tigkeit einen prozessualen Notbedarf von Fr. 8'354.35 sowie monatliche Einkünfte von Fr. 8'283.25 geltend. Da es sich bei dessen Tätigkeit als Fah- rer für die I. um ein arbeitsvertragliches Verhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022), sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen im Zusam- menhang mit dem für Fahrten im Rahmen dieser Tätigkeit benutzten Fahr- zeug durch den Arbeitgeber zu ersetzen (Art. 327a f. OR). Sie können dem- nach nicht bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs berücksichtigt werden (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 298). Abgesehen davon sind die vom Beschwerdeführer angeführten Kraftstoffkosten nicht ausgewiesen und daher auch mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz (vgl. dazu statt vieler W UFFLI, a.a.O., Rz. 143) nicht anrechenbar. Die von ihm geltend gemachten Versicherungskosten betreffen zudem ein anderes Fahrzeug mit einem anderen Kontrollschild. Schliesslich stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Amortisationen wirtschaftlich betrachtet Rücklagen dar und sind bereits deswegen beim Notbedarf ebenfalls nicht zu berücksichtigen (vgl. bzgl. Fahrzeugen statt vieler DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 322). Die Voraussetzung der Bedürftigkeit ist unter Berücksichtigung dieser Umstände daher ebenfalls zu verneinen. Bei diesem Ergebnis kann auf Weiterungen hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang dessen im ge- meinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden erwerbstätigen Kinder bei der Bemessung des Notbedarfs (auslagensenkend) zu berück- sichtigen sind, verzichtet werden. 5.4. Zusammengefasst ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu- folge Aussichtslosigkeit und mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten sind sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwer- deverfahren abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 10 - 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 20. März 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner