Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. November 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 1.3. f.), zu. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 6. November 2023 in Höhe von Fr. 21'774.20 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 16 - 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufgehoben.