7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.