Per Februar 2021 resultiert bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 58'604.95 und des Invalideneinkommens von Fr. 20'136.10 ein Invaliditätsgrad von 66 % ([Fr. 58'604.95 - Fr. 20'136.10] / Fr. 58'604.95 x 100 = 65.64 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 66 %). Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin damit per 1. Mai 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).