Der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 53 % hat eine lohnsteigernde bzw. der von 44 % eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Total und Teilzeit [50 % - 74 %] bzw. [25 % - 49 %]). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin Schweizerin (VB 37 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnsteigernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und Schweizerin).