Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens nicht, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, auf den Totalwert der LSE-Tabellenlöhne (VB 138 S. 2), sondern auf den entsprechenden Wert für Detailhandel (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 "Detailhandel", Kompetenzniveau 2, Frauen) abzustellen.