Medianwertes gemäss der LSE. Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Insbesondere bleiben Ausnahmen von der Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bei Versicherten, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden, nicht ausgeschlossen. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3; 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).