6. 6.1. In erwerblicher Hinsicht ist, wie vorangehend ausgeführt, überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2. hiervor). Folglich ist der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bestimmen.