Dies begründete sie einerseits mit der vermehrten schulischen Abwesenheit ihrer Tochter und der damit verbundenen Reduktion der persönlichen Betreuung und andererseits damit, dass sie es wichtig fände, dass eine Frau wieder die Arbeit aufnehme und sie etwas zum Lebensunterhalt dazu verdienen möchte. Aufgrund der gesamten Umstände ist damit entgegen der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seitdem ihre Tochter den grossen Kindergarten besucht (August 2019) zu 100 % erwerbstätig wäre.