Diese Begründung der Abklärungsperson erweist sich als nicht nachvollziehbar. So begründet sie die Statusfrage, ohne dabei die gesundheitlichen Aspekte auszuklammern, obwohl dabei genau massgebend ist, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).