Die Abklärungsperson hielt im Bericht zur Abklärung an Ort und Stelle vom 17. August 2021 zur Festlegung und Begründung der Bemessungsmethode jedoch fest, die Beschwerdeführerin habe zwar geäussert, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aber eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe als im Haushalt, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle in einem 100 % Pensum tätig wäre. Die Beschwerdeführerin könne die Doppelbelastung Arbeit und Kindsbetreuung nicht richtig einschätzen, da sie noch nie über einen längeren Zeitraum gearbeitet habe.