Im Schreiben der Neuanmeldung vom 9. November 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann jedoch an, aufgrund der vermehrten schulischen Abwesenheit ihrer Tochter und der damit verbundenen Reduktion der persönlichen Betreuung wäre sie je länger desto mehr bereit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 100). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 16. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig (VB 110 S. 2). Im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung (Gutachten vom 4. März -7-