Da sie Schulden abbezahlen müssten, müsste sie zum finanziellen Unterhalt beisteuern (VB 78 S. 3). Auch im BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 wurde noch ausgeführt, dass sie im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig wäre (VB 73.2 S. 17, 23). Daher ging die damals zuständige IV- Stelle S._____ in ihrer Verfügung vom 9. November 2018 von einem Status der Beschwerdeführerin von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt aus (VB 82 S. 5 ff.).