3.2.3. Im telefonischen Erstgespräch mit der IV-Stelle S._____ vom 27. April 2017 hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum zwischen 50 bis 70 % nachgehen würde. Sie könnte sich so die Krabbel- und Spielgruppe für ihre Tochter leisten (VB 46 S. 2, 4). Im Bericht zur Abklärung vom 18. Juni 2018 wurde ebenfalls festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie Teilzeit arbeiten, zurzeit 50 %, da die Tochter neu in den Kindergarten im August starte. Da sie Schulden abbezahlen müssten, müsste sie zum finanziellen Unterhalt beisteuern (VB 78 S. 3).