3.2. 3.2.1. Der vorliegend massgebliche frühere Vergleichszeitpunkt liegt in der Verfügung vom 9. November 2018, mit der die zu diesem Zeitpunkt zuständige IV-Stelle S._____ der Beschwerdeführerin eine vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen hat (VB 82). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % als im Haushalt tätig qualifiziert (VB 82 S. 5 ff.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2021 ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von einem Status im Gesundheitsfall von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt aus (VB 138 S. 1 f.).