"1. Die Verfügung der sva Aargau vom 7.12.2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. 2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter praxisgemässen Kostenfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.