1.2. Auf eine erneute Anmeldung betreffend berufliche Massnahmen vom 6. Juni 2007 trat die IV-Stelle Q._____ mit Verfügung vom 20. September 2007 nicht ein. Ein weiteres Gesuch der Amtsvormundschaft vom 13. November 2007 wies die IV-Stelle Q._____ mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab. Nach einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 23. Februar 2010 und erfolgter rheumatologisch-psychiatrischer Begutachtung verneinte die nunmehr zuständige IV-Stelle R._____ mit Verfügung vom 15. Juni 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.