Mit Mitteilung vom 14. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch der Amtsvormundschaft hin Berufsberatung gewährt. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch ungenügend mitgewirkt hatte, wurde das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Mai 2007 abgewiesen.