Dr. med. C. durchgeführten Abklärungen zu erstatten (Beschwerde, Ziff. II. 17). 9. Aufgrund des vorliegenden Endentscheids und unter Verweis auf Erwägung 5.5. ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2023 um Verfahrenssistierung gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 12. August 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.