7. Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 zugesprochene Rente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 66 % sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % (VB 733) als Rechtens. 8. Mit Verweis auf obige Ausführungen (E. 5.2. ff.) ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Untersuchungspflicht verletzt haben sollte. Damit besteht auch kein Anlass, sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die dieser entstandenen Kosten der von - 19 -