6.2. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem erlittenen schweren Schädel- Hirntrauma stehenden, mit keinem organisch objektivierbaren Substrat zu erklärenden Beschwerden ist der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. Juni 2016 angesichts dessen Schwere (vgl. dazu VB 51) und der weiteren sich aus den Akten ergebenden relevanten Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126), ohne Weiteres zu bejahen.