Dies erscheint mit Blick auf die massgebliche Suva-Tabelle 12 für den Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs, Tabelle 2A), als richtig. Auch für den angeblich fehlenden Druckausgleich hat dies zu gelten, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht als persistent bezeichnete (VB 472 S. 2). Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dr. med. G. habe seine kreisärztliche Abschlussbeurteilung vom 9. Januar 2020 sowie die Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. April 2020 ohne aktuelle - 17 -