5.4.2. Hinsichtlich der aus augenärztlicher Sicht bestehenden Integritätseinbusse (Beschwerde, Ziff. II. 10.) trifft zwar zu, dass gemäss Suva-Tabelle 11 für den Integritätsschaden bei Augenverletzungen nach Ziffer 8 aus einer Diplopie "[i]n schweren Fällen, je nach Lage und Grösse des diplopen Blickfeldes" eine Integritätseinbusse von 5-30 % resultiert. Vorliegend konnte die Diplopie jedoch durch die Prismenbrillen-Korrektur komplett behoben werden, womit keine Grundlage für eine Integritätsentschädigung aufgrund eines augenärztlich festgestellten Schadens besteht (E. 3.1.4.).