Auf das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Einschätzungen definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 733 S. 6 sowie E. 3.1.5. f.) kann daher abgestellt werden. Davon ging im Übrigen auch die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes aus (BB 7 S. 3). 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies in mehrfacher Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von einer Integritätseinbusse im Umfang von 70 % ausging (Beschwerde, Ziff. II. 9 ff.).