5.3.3. Nach dem Dargelegten bestehen keine Zweifel (vgl. E. 4.3.2.) an den Beurteilungen der verschiedenen Fachärzte der Beschwerdegegnerin, insbesondere ist auch keine mittelschwere bis schwere neuropsychologischen Beeinträchtigung ersichtlich (E. 5.3.1.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Beeinträchtigung bereits im Jahr 2018 als lediglich leicht beurteilt worden war (vgl. E. 3.1.3. mit Verweis auf VB 410 S. 2 ff.). Auf das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Einschätzungen definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (vgl. VB 733 S. 6 sowie E. 3.1.5. f.) kann daher abgestellt werden.