Auch diese Ausführungen von med. pract. J. und Dr. med. L. sind nachvollziehbar und entkräften die Einwände von Dr. med. C. in überzeugender Weise. Sie stimmen zudem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche funktionellen Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 S. 250; Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). - 16 -