Leichte exekutive Funktionseinschränkungen seien nur in einer komplexen Planungsaufgabe sowie in der reduzierten verbalen Erfassungsspanne ersichtlich gewesen (vgl. VB 410 S. 11 f.). In den beiden folgenden, mehrstündigen psychiatrischen Verlaufsuntersuchungen bei der Beschwerdegegnerin seien schliesslich die in der Klinik P. beschriebenen Auffälligkeiten nicht beobachtet worden (DB 1 S. 1 f.). Letztlich sei es aber nicht entscheidend, ob die Diagnose eines organischen Psychosyndroms oder diejenige einer organischen Persönlichkeitsänderung gestellt werde.