5.3.2.3. Zu der replikweise eingereichten Stellungnahme Dr. med. C.s vom 13. Dezember 2022 (Replikbeilage [RB] 1) nahmen die Versicherungsmediziner med. pract. J. und Dr. med. L. am 17. Januar 2023 wiederum Stellung (Duplikbeilage [DB] 1). Sie hielten fest, dass sowohl die temporalen Läsionen als auch – entgegen der Annahme von Dr. med. C. (vgl. RB 1 S. 2) – die frontalen Läsionen bildgebend nachgewiesen und "unstrittig" seien und versicherungsmedizinisch als Grundlage für die kognitiven Einschränkungen bestätigt werden könnten (DB 1 S. 1). Soweit Dr. med. C. auf die Verhaltensbeobachtung bei der neuropsychologischen Abklärung in der Klinik P. (Bericht vom 17. Juli 2018;