L. detailliert mit Verweis auf entsprechende medizinische Fachliteratur auf einzelne Aussagen von Dr. med. C. ein und hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine hirnorganische Schädigung vorliege. Zusätzlich könne bei einer derartigen Schädigung eine Anpassungsstörung vorliegen. Hierbei werde gemäss den einschlägigen Leitlinien zusätzlich eine psychopathologische Expertise unter Beachtung der Definitionen in ICD oder DSM gefordert. Bei der Beschwerdeführerin seien vorliegend im Verlauf dreimal psychiatrische Beurteilungen mit Untersuchung und ausführlicher versicherungspsychiatrischer Würdigung der individuellen Faktoren erfolgt.