Seine Kritik bezog sich vor allem auf die formelle, rechtliche Ebene, etwa auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert verschiedener ärztlicher Berichte (vgl. BB 6 S. 2 f.). Eine fehlende Objektivität seinerseits stellte er selbst in Abrede (BB 6 S. 3), schrieb im Widerspruch dazu allerdings, dass trotz erheblichen zerebralen Verletzungen der Unfallversicherer "lediglich" eine Invalidenrente von 66 % und eine Integritätsentschädigung von 70 % zuspreche (BB 6 S. 2). Eine Voreingenommenheit von seiner Seite ist insofern klar ersichtlich. Auf seine Kritik in medizinischer Hinsicht (BB 6 S. 5 ff.) gingen die Versicherungsmediziner med. pract. J. und Dr. med.