5.3.2.2. In der beschwerdeweise eingereichten Stellungnahme von Dr. med. C. vom 10. August 2022 nahm dieser primär Stellung zum Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 und ging nicht auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. med. E. vom 25. Januar 2022 sowie von med. pract. J. vom 2. Februar 2022 ein. Seine Kritik bezog sich vor allem auf die formelle, rechtliche Ebene, etwa auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert verschiedener ärztlicher Berichte (vgl. BB 6 S. 2 f.).