So hat letztere etwa stringent dargelegt, dass die seitens der Versicherungsmediziner angeblich unberücksichtigt gebliebene Fatigue-Symptomatik (vgl. VB 699 S. 3 ff.) als ebensolches Symptom im Rahmen des diagnostizierten organischen Psychosyndroms als Diagnosekriterium C1 ("Klagen über […] ausgeprägte Erschöpfung") abgebildet sei (VB 710 S. 1 mit Verweis auf VB 656 S. 13). Die Erstellung des Leistungsprofils und die Festsetzung des Integritätsschadens seien unter Berücksichtigung aller Beschwerde und Befunde, inklusive der Fatigue-Symptomatik, erfolgt (VB 710 S. 1, 2).