5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter – mit Verweis auf die Einschätzungen des behandelnden Neurologen Dr. med. C. vom 26. September 2019 und 15. Oktober 2021 – geltend, dieser erbringe entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin den klaren Beweis aus neurologischer Sicht, dass erstens keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege und zweitens die neuropsychologische Diagnostik eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung aufzeige (Beschwerde, Ziff. II. 6. mit Verweis auf VB 531 S. 2 und vor allem VB 699).