Soweit Kreisarzt Dr. med. H. am 7. März 2019 noch auf eine leichte hirnorganisch bedingte affektive Störung schloss (VB 497 S. 8), ist zu berücksichtigen, dass er damals eine relative Affektarmut aus der klinischen Beobachtung bereits nicht mehr feststellen konnte, sondern dies aus dem lebensgeschichtlichen Kontext ableitete (VB 497 S. 7). Die nachvollziehbar begründete Feststellung eines seit der Beurteilung der Klinik P. aktenkundig festgestellten unauffälligen Affekts durch med. pract. J. im Rahmen der Schlussbeurteilung steht damit folglich nicht im Widerspruch und ist - 13 -