Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch zwischen der Beurteilung von med. pract. J. und den früheren fachärztlichen Einschätzungen (Beschwerde, Ziff. II. 4. e; Ziff. 5. letzter Abschnitt) nicht vorliegt. Soweit Kreisarzt Dr. med. H. am 7. März 2019 noch auf eine leichte hirnorganisch bedingte affektive Störung schloss (VB 497 S. 8), ist zu berücksichtigen, dass er damals eine relative Affektarmut aus der klinischen Beobachtung bereits nicht mehr feststellen konnte, sondern dies aus dem lebensgeschichtlichen Kontext ableitete (VB 497 S. 7).