J. bei der Untersuchung vom 9. Januar 2020 ebenfalls explizit festgestellt (VB 568 S. 9) – erscheint nachvollziehbar, dass die Kreisärztin davon ausging, dass die einst gestörte Affektivität mittels Psychotherapie erfolgreich behandelt worden und dementsprechend nicht mehr zu diagnostizieren sei. Demgegenüber wurden die neuropsychologisch in der Klinik P. festgestellten leichten kognitiven Defizite (vgl. voranstehend) unverändert mitberücksichtigt (E. 3.1.6.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. II. 4. b und d; Ziff. 5. letzter Abschnitt)