Die Beurteilung des Neurologen Dr. med. E. wurde sodann durch die Psychiaterin med. pract. J. bei deren Untersuchung am 9. Januar 2020 bestätigt (E. 3.1.6). Aufgrund der seit der Untersuchung in der Klinik P. (vgl. insb. VB 410 S. 4 f.) aktenkundig stets unauffälligen Affektivität der Beschwerdeführerin – von med. pract. J. bei der Untersuchung vom 9. Januar 2020 ebenfalls explizit festgestellt (VB 568 S. 9) – erscheint nachvollziehbar, dass die Kreisärztin davon ausging, dass die einst gestörte Affektivität mittels Psychotherapie erfolgreich behandelt worden und dementsprechend nicht mehr zu diagnostizieren sei.