5.2.3. Zum Vorwurf, es habe keine für eine zuverlässige psychiatrische Beurteilung notwendige umfassende neurologische und neuropsychologische Abklärung stattgefunden, kann zum einen auf die am 26. Juni 2018 vorgenommene neuropsychologische Untersuchung in der Klinik P. verwiesen werden. Im entsprechenden Bericht vom 17. Juli 2018 wurde die neuropsychologische Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung mit Defiziten bei der visuo-motorischen Koordination und einer Verlangsamung (ICD-10: F07.8) nach Schädelhirntrauma gestellt (VB 410 S. 2). Einzig ungeprüft geblieben sei gemäss dem fraglichen Bericht aufgrund der - 12 -