564 S. 9 f.; 594 S. 9 ff.; 595 S. 1; 568 S. 10 f. und 656 S. 12 ff.; 657 S. 1 f.). Die erwähnten versicherungsmedizinischen Berichte werden den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.3.1.). Sie sind somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. - 11 -